2. September 2026
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Charge & Co

GEIG 2026: Welche Ladeinfrastruktur Gebäude jetzt brauchen

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, macht Lade- und Leitungsinfrastruktur zu einem festen Bestandteil der Gebäudeplanung. Betroffen sind Neubauten, größere Renovierungen und bestimmte bestehende Nichtwohngebäude. Dieser Überblick zeigt, was das GEIG 2026 konkret verlangt.

Der wichtigste Punkt für Eigentümer: Das Gesetz fordert nicht immer sofort eine Wallbox an jedem Stellplatz. Häufig geht es zunächst um die Leitungsinfrastruktur – also darum, spätere Ladepunkte technisch vorzubereiten. Wer nur die Mindestzahl betrachtet, kann trotzdem teuer planen. Netzanschluss, Datenleitungen, Zählerplätze und Lastmanagement sollten von Anfang an zum späteren Ausbau passen.

Dieser Artikel bildet den Gesetzesstand vom 1. September 2026 ab. Das GEIG wurde zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2026 geändert.

GEIG 2026: die Pflichten im Überblick

01

Neubau: Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen

Bei einem neu zu errichtenden Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden.

02

Neubau: Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen

Bei einem neu zu errichtenden Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen muss mindestens jeder dritte Stellplatz Leitungsinfrastruktur erhalten. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

03

Größere Renovierung: Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen

Wird ein bestehendes Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen größer renoviert und umfasst die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur, ist jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten.

04

Größere Renovierung: Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen

Bei einer größeren Renovierung eines Nichtwohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen muss mindestens jeder fünfte Stellplatz Leitungsinfrastruktur erhalten. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt erforderlich.

05

Bestand: Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen

Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen verlangt das GEIG, dass nach dem 1. Januar 2025 mindestens ein Ladepunkt errichtet ist.

Verfügt ein Eigentümer über mehrere betroffene Nichtwohngebäude, kann die Pflicht unter bestimmten Voraussetzungen gebündelt in einer oder mehreren Liegenschaften erfüllt werden. Dafür braucht es eine Planung, die den bestehenden oder erwarteten Bedarf aller betroffenen Standorte berücksichtigt und auf Verlangen vorgelegt werden kann.

Was bedeutet „Leitungsinfrastruktur“ konkret?

Leitungsinfrastruktur ist mehr als ein Leerrohr vom Gebäude zum Parkplatz. Nach dem GEIG umfasst sie eine geeignete Führung für Elektro- und Datenleitungen. Außerdem muss mindestens der nötige Raum berücksichtigt werden für:

  • Zählerplätze,
  • intelligente Messsysteme für ein Lademanagement und
  • erforderliche Schutzelemente.

In der Praxis sollte die Planung zusätzlich klären, wie Kabelwege, Verteilungen, Netzwerk, Lastmanagement und spätere Ladepunkte zusammenspielen. Werden diese Punkte getrennt geplant, entstehen beim Ausbau häufig unnötige Umbauten.

Wann liegt eine größere Renovierung vor?

Das GEIG definiert eine größere Renovierung als Renovierung, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle betroffen sind.

Die Ladepflichten greifen bei bestehenden Gebäuden jedoch nur, wenn die Arbeiten auch den Parkplatz oder die relevante elektrische Infrastruktur umfassen. Ob ein konkretes Vorhaben darunterfällt, sollte frühzeitig mit Fachplanung und gegebenenfalls Rechtsberatung geklärt werden.

Welche Ausnahmen gelten?

Selbst genutzte Nichtwohngebäude von KMU

Das GEIG ist nicht auf Nichtwohngebäude anzuwenden, die kleinen oder mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von diesen selbst genutzt werden. Bei gemischten Eigentums- oder Nutzungskonstellationen sollte die Ausnahme nicht pauschal angenommen werden.

Kostenquote bei größerer Renovierung

Übersteigen die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten der größeren Gebäuderenovierung, sind die entsprechenden Pflichten für die Renovierung nicht anzuwenden. Die Kostenermittlung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.

Öffentliche Gebäude mit vergleichbaren Vorgaben

Öffentliche Gebäude können ausgenommen sein, wenn sie bereits vergleichbaren Anforderungen aus anderen einschlägigen Regelungen unterliegen.

Welche Folgen drohen bei Verstößen?

Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Pflichten der Paragrafen 6 bis 10 verstößt, handelt ordnungswidrig. Das GEIG sieht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro vor.

Mindestens ebenso relevant ist das Projektrisiko: Wird die Ladeinfrastruktur erst am Ende einer Bau- oder Sanierungsmaßnahme berücksichtigt, können fehlende Kabelwege, zu kleine Verteilungen oder ein unzureichender Netzanschluss deutlich teurer werden als eine frühe Planung.

GEIG-Mindeststandard und betrieblicher Bedarf sind nicht dasselbe

Ein einzelner gesetzlich geforderter Ladepunkt kann für ein Büro, Hotel oder Logistikobjekt technisch ausreichen, den tatsächlichen Bedarf aber verfehlen. Die Projektplanung sollte deshalb zwei Ebenen unterscheiden:

  1. 1. Was verlangt das GEIG mindestens?
  2. 2. Welche Ladeleistung, Zahl an Ladepunkten und Abrechnung braucht der Standort im Betrieb?

Für die zweite Frage sind unter anderem Nutzergruppen, Standzeiten, Fahrprofile und der erwartete Ausbau entscheidend. Bei Unternehmen kommen häufig Flottenfahrzeuge, Mitarbeiter, Gäste und öffentliches Laden zusammen. Jede Gruppe kann andere Zugänge und Tarife benötigen.

So wird aus der Pflicht eine skalierbare Lösung

  1. Stellplätze und Gebäudetyp erfassen
    Zählen Sie Stellplätze im Gebäude und angrenzende Stellplätze getrennt. Klären Sie Eigentum, Nutzung und räumliche beziehungsweise technische Verbindung zum Gebäude.
  2. Neubau, Renovierung oder Bestand einordnen
    Die Schwellenwerte und Pflichten unterscheiden sich deutlich. Bei einer Renovierung sind Umfang und betroffene Infrastruktur zu dokumentieren.
  3. Mindestpflicht festhalten
    Dokumentieren Sie, wie viele Stellplätze Leitungsinfrastruktur benötigen und wie viele Ladepunkte mindestens zu errichten sind. Prüfen Sie Ausnahmen nicht nur mündlich, sondern anhand der tatsächlichen Eigentums-, Nutzungs- und Kostensituation.
  4. Realen Ladebedarf planen
    Ermitteln Sie Nutzergruppen, Standzeiten und tägliche Energiemengen. Daraus ergibt sich, ob 11-kW-AC-Laden genügt, einzelne DC-Ladepunkte sinnvoll sind oder eine Kombination gebraucht wird.
  5. Netzanschluss und Lastmanagement auslegen
    Die Summe der Nennleistungen aller Wallboxen ist selten die Leistung, die gleichzeitig bereitgestellt werden muss. Dynamisches Lastmanagement verteilt die verfügbare Leistung und kann einen unnötig großen Netzanschluss vermeiden.
  6. Betrieb und Abrechnung mitplanen
    Zugang, Tarife, Nutzerverwaltung, eichrechtskonforme Messung bei entgeltlicher Stromabgabe, Backend und Service gehören vor der Produktauswahl ins Konzept.

GEIG-Checkliste für Eigentümer und Projektteams

  • Handelt es sich um Wohn- oder Nichtwohngebäude?
  • Wie viele Stellplätze liegen im Gebäude oder grenzen an das Gebäude an?
  • Ist es ein Neubau, eine größere Renovierung oder ein bestehendes Objekt?
  • Welche Teile der Park- oder Elektroinfrastruktur sind von der Renovierung betroffen?
  • Greift eine KMU- oder Kosten-Ausnahme tatsächlich?
  • Wie viele Stellplätze brauchen Leitungsinfrastruktur?
  • Wie viele Ladepunkte sind gesetzlich mindestens erforderlich?
  • Welche Nutzung wird in den nächsten fünf bis zehn Jahren erwartet?
  • Reichen Netzanschluss und Verteilung für den geplanten Ausbau?
  • Sind Messung, Backend, Abrechnung und Wartung geklärt?
  • Liegt nach Abschluss eine geeignete Unternehmererklärung vor und wird sie aufbewahrt?

FAQ

Häufige Fragen

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Muss bei einem neuen Mehrfamilienhaus an jedem Stellplatz sofort eine Wallbox installiert werden?

Nein. Bei einem neuen Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen verlangt das GEIG Leitungsinfrastruktur an jedem Stellplatz. Daraus folgt nicht automatisch eine sofort installierte Wallbox an jedem Platz.

Was gilt für bestehende Bürogebäude mit mehr als 20 Stellplätzen?

Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen muss nach dem 1. Januar 2025 mindestens ein Ladepunkt errichtet sein, sofern keine Ausnahme greift.

Sind kleine und mittlere Unternehmen immer ausgenommen?

Nein. Die Ausnahme gilt für Nichtwohngebäude, die im Eigentum eines KMU stehen und überwiegend von diesem selbst genutzt werden. Andere Eigentums- oder Nutzungskonstellationen können anders zu bewerten sein.

Reicht es, nur die gesetzliche Mindestzahl zu installieren?

Rechtlich kann die Mindestzahl genügen. Wirtschaftlich ist das nicht immer sinnvoll. Eine skalierbare Grundinstallation spart später häufig Tiefbau, neue Kabelwege und Umbauten an der Verteilung.

Was kostet ein Verstoß gegen das GEIG?

Das Gesetz sieht bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstößen eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro vor.

Fazit

Das GEIG setzt Mindestanforderungen. Eine gute Ladeinfrastrukturplanung geht weiter: Sie verbindet Gesetz, tatsächlichen Bedarf, Netzanschluss, Lastmanagement und Betrieb in einem Ausbaukonzept.

Charge & Co prüft betroffene Stellplätze und entwickelt daraus eine Lösung, die heute rechtskonform ist und später ohne unnötige Umbauten wachsen kann.

Vertiefende Informationen finden Eigentümer unter Ladeinfrastruktur für Immobilien, gewerbliche Betreiber unter Ladeinfrastruktur für Unternehmen. Aktuelle Förderprogramme werden zentral gepflegt. Charge & Co übernimmt den Full-Service von Planung bis Betrieb; für eine Standortprüfung nutzen Sie den Kontakt.

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