Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, macht Lade- und Leitungsinfrastruktur zu einem festen Bestandteil der Gebäudeplanung. Betroffen sind Neubauten, größere Renovierungen und bestimmte bestehende Nichtwohngebäude. Dieser Überblick zeigt, was das GEIG 2026 konkret verlangt.
Der wichtigste Punkt für Eigentümer: Das Gesetz fordert nicht immer sofort eine Wallbox an jedem Stellplatz. Häufig geht es zunächst um die Leitungsinfrastruktur – also darum, spätere Ladepunkte technisch vorzubereiten. Wer nur die Mindestzahl betrachtet, kann trotzdem teuer planen. Netzanschluss, Datenleitungen, Zählerplätze und Lastmanagement sollten von Anfang an zum späteren Ausbau passen.
Dieser Artikel bildet den Gesetzesstand vom 1. September 2026 ab. Das GEIG wurde zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2026 geändert.
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Bei einem neu zu errichtenden Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden.
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Bei einem neu zu errichtenden Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen muss mindestens jeder dritte Stellplatz Leitungsinfrastruktur erhalten. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
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Wird ein bestehendes Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen größer renoviert und umfasst die Renovierung den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur, ist jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur auszustatten.
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Bei einer größeren Renovierung eines Nichtwohngebäudes mit mehr als zehn Stellplätzen muss mindestens jeder fünfte Stellplatz Leitungsinfrastruktur erhalten. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt erforderlich.
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Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen verlangt das GEIG, dass nach dem 1. Januar 2025 mindestens ein Ladepunkt errichtet ist.
Verfügt ein Eigentümer über mehrere betroffene Nichtwohngebäude, kann die Pflicht unter bestimmten Voraussetzungen gebündelt in einer oder mehreren Liegenschaften erfüllt werden. Dafür braucht es eine Planung, die den bestehenden oder erwarteten Bedarf aller betroffenen Standorte berücksichtigt und auf Verlangen vorgelegt werden kann.
Leitungsinfrastruktur ist mehr als ein Leerrohr vom Gebäude zum Parkplatz. Nach dem GEIG umfasst sie eine geeignete Führung für Elektro- und Datenleitungen. Außerdem muss mindestens der nötige Raum berücksichtigt werden für:
In der Praxis sollte die Planung zusätzlich klären, wie Kabelwege, Verteilungen, Netzwerk, Lastmanagement und spätere Ladepunkte zusammenspielen. Werden diese Punkte getrennt geplant, entstehen beim Ausbau häufig unnötige Umbauten.
Das GEIG definiert eine größere Renovierung als Renovierung, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle betroffen sind.
Die Ladepflichten greifen bei bestehenden Gebäuden jedoch nur, wenn die Arbeiten auch den Parkplatz oder die relevante elektrische Infrastruktur umfassen. Ob ein konkretes Vorhaben darunterfällt, sollte frühzeitig mit Fachplanung und gegebenenfalls Rechtsberatung geklärt werden.
Das GEIG ist nicht auf Nichtwohngebäude anzuwenden, die kleinen oder mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von diesen selbst genutzt werden. Bei gemischten Eigentums- oder Nutzungskonstellationen sollte die Ausnahme nicht pauschal angenommen werden.
Übersteigen die Kosten für Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten der größeren Gebäuderenovierung, sind die entsprechenden Pflichten für die Renovierung nicht anzuwenden. Die Kostenermittlung sollte nachvollziehbar dokumentiert werden.
Öffentliche Gebäude können ausgenommen sein, wenn sie bereits vergleichbaren Anforderungen aus anderen einschlägigen Regelungen unterliegen.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Pflichten der Paragrafen 6 bis 10 verstößt, handelt ordnungswidrig. Das GEIG sieht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro vor.
Mindestens ebenso relevant ist das Projektrisiko: Wird die Ladeinfrastruktur erst am Ende einer Bau- oder Sanierungsmaßnahme berücksichtigt, können fehlende Kabelwege, zu kleine Verteilungen oder ein unzureichender Netzanschluss deutlich teurer werden als eine frühe Planung.
Ein einzelner gesetzlich geforderter Ladepunkt kann für ein Büro, Hotel oder Logistikobjekt technisch ausreichen, den tatsächlichen Bedarf aber verfehlen. Die Projektplanung sollte deshalb zwei Ebenen unterscheiden:
Für die zweite Frage sind unter anderem Nutzergruppen, Standzeiten, Fahrprofile und der erwartete Ausbau entscheidend. Bei Unternehmen kommen häufig Flottenfahrzeuge, Mitarbeiter, Gäste und öffentliches Laden zusammen. Jede Gruppe kann andere Zugänge und Tarife benötigen.
Muss bei einem neuen Mehrfamilienhaus an jedem Stellplatz sofort eine Wallbox installiert werden?
Nein. Bei einem neuen Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen verlangt das GEIG Leitungsinfrastruktur an jedem Stellplatz. Daraus folgt nicht automatisch eine sofort installierte Wallbox an jedem Platz.
Was gilt für bestehende Bürogebäude mit mehr als 20 Stellplätzen?
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen muss nach dem 1. Januar 2025 mindestens ein Ladepunkt errichtet sein, sofern keine Ausnahme greift.
Sind kleine und mittlere Unternehmen immer ausgenommen?
Nein. Die Ausnahme gilt für Nichtwohngebäude, die im Eigentum eines KMU stehen und überwiegend von diesem selbst genutzt werden. Andere Eigentums- oder Nutzungskonstellationen können anders zu bewerten sein.
Reicht es, nur die gesetzliche Mindestzahl zu installieren?
Rechtlich kann die Mindestzahl genügen. Wirtschaftlich ist das nicht immer sinnvoll. Eine skalierbare Grundinstallation spart später häufig Tiefbau, neue Kabelwege und Umbauten an der Verteilung.
Was kostet ein Verstoß gegen das GEIG?
Das Gesetz sieht bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Verstößen eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro vor.
Das GEIG setzt Mindestanforderungen. Eine gute Ladeinfrastrukturplanung geht weiter: Sie verbindet Gesetz, tatsächlichen Bedarf, Netzanschluss, Lastmanagement und Betrieb in einem Ausbaukonzept.
Charge & Co prüft betroffene Stellplätze und entwickelt daraus eine Lösung, die heute rechtskonform ist und später ohne unnötige Umbauten wachsen kann.