Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Charge & Co GmbH

für Planung, Lieferung, Errichtung und Betrieb von Ladeinfrastruktur

Stand: 16.09.2026

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Vorrang

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Charge & Co GmbH, Immanuelkirchstraße 12, 10405 Berlin (nachfolgend „Charge & Co“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über Leistungen im Zusammenhang mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB finden sie keine Anwendung.

(3) Charge & Co erbringt insbesondere folgende Leistungen, für die neben dem Allgemeinen Teil jeweils die zugehörigen Besonderen Bedingungen in Teil B gelten:

  1. Beratung, Standortanalyse und Planung von Ladeinfrastruktur (§ 16)
  2. Prüfung von Fördermöglichkeiten und Unterstützung bei der Antragstellung (§ 17)
  3. Lieferung und Verkauf von Ladeinfrastruktur und Zubehör (§ 15)
  4. Errichtung, Montage und Inbetriebnahme von Ladeinfrastruktur (§ 18)
  5. Betrieb, Nutzerverwaltung, Lastmanagement und Abrechnung (§ 20)
  6. Service, Wartung und Instandhaltung (§ 21)
  7. Übernahme und Weiterbetrieb bestehender Ladeinfrastruktur (§ 22)

(4) Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Allgemeinen Teil und den Besonderen Bedingungen gehen die Besonderen Bedingungen vor. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere das jeweilige Angebot von Charge & Co nebst Leistungsbeschreibung, gehen diesen AGB vor.

(5) Es gilt folgende Rangfolge der Vertragsdokumente: (1) individuelle schriftliche Vereinbarungen, (2) das Angebot von Charge & Co einschließlich Leistungsbeschreibung und Anlagen, (3) die Besonderen Bedingungen dieser AGB, (4) der Allgemeine Teil dieser AGB, (5) die gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Charge & Co ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis dieser Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(7) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden derselben Art, ohne dass Charge & Co in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Darstellungen von Leistungen auf der Website von Charge & Co, in Prospekten, Präsentationen oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.

(2) Angebote von Charge & Co sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot bindet Charge & Co für 14 Kalendertage ab Angebotsdatum, sofern im Angebot keine abweichende Frist genannt ist.

(3) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung des Kunden und deren Bestätigung durch Charge & Co in Textform zustande. Der Beginn der Leistungserbringung durch Charge & Co steht einer Auftragsbestätigung gleich.

(4) Angaben zu Leistungswerten, Ladeleistungen, Maßen und Ausführungen in Planungsunterlagen sind Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie werden erst mit der Ausführungsplanung verbindlich.

(5) Kostenschätzungen, Kostenkorridore und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die vor der Ausführungsplanung erstellt werden, sind unverbindliche Orientierungswerte. Dies gilt insbesondere für Ergebnisse des auf der Website angebotenen Portfolio-Checks und vergleichbarer Online-Werkzeuge.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsänderungen

(1) Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot von Charge & Co einschließlich der darin genannten Leistungsbeschreibung. Nicht ausdrücklich genannte Leistungen sind nicht geschuldet.

(2) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind insbesondere, soweit nicht ausdrücklich vereinbart: bauliche Maßnahmen am Gebäude, Brandschutzmaßnahmen, Erd- und Tiefbauarbeiten außerhalb der beschriebenen Trassen, Anpassungen der Hausanschluss- oder Zählerinfrastruktur, Beseitigung von Altlasten oder Schadstoffen, Herstellung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses durch den Netzbetreiber sowie die Beschaffung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen.

(3) Ergibt sich nach Vertragsschluss, dass für die ordnungsgemäße Ausführung zusätzliche Leistungen erforderlich sind, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, wird Charge & Co den Kunden unverzüglich informieren und ein Nachtragsangebot vorlegen. Die Ausführung dieser Leistungen erfolgt erst nach schriftlicher Beauftragung.

(4) Charge & Co ist berechtigt, technisch gleichwertige Komponenten einzusetzen, wenn die vorgesehene Hardware nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist und die Abweichung für den Kunden zumutbar ist. Charge & Co wird den Kunden hierüber vorab informieren.

(5) Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen einer Vereinbarung in Textform über Leistung, Termine und Vergütung.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sicher, dass die für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich vorliegen. Dazu gehören insbesondere:

  1. vollständige und zutreffende Angaben zum Standort, zur vorhandenen Elektroinstallation, zur verfügbaren Anschlussleistung und zu allen Besonderheiten, die die Ausführung beeinflussen können
  2. Benennung eines fachkundigen Ansprechpartners sowie, soweit erforderlich, eines Elektrofachbetriebs oder Haustechnikers für technische Abstimmungen
  3. ungehinderter Zugang zum Ausführungsort während der vereinbarten Zeiten einschließlich Zufahrt, Stellflächen und gegebenenfalls Schlüsseln oder Zutrittsberechtigungen
  4. Bereitstellung von Baustrom, Wasser und, soweit erforderlich, abschließbarem Lagerraum
  5. Zustimmung des Grundstückseigentümers sowie erforderliche Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft oder der zuständigen Gremien
  6. erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen sowie die Anzeige und Zustimmung des Netzbetreibers nach § 19, soweit nicht ausdrücklich als Leistung von Charge & Co vereinbart
  7. Freiheit des Ausführungsbereichs von Gegenständen, Fahrzeugen und Hindernissen

(2) Der Kunde stellt Charge & Co alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere Grundrisse, Stromlaufpläne, Angaben zur Zählerstruktur und vorhandene Prüfprotokolle.

(3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Charge & Co ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den jeweils gültigen Stundensätzen sowie zusätzliche Anfahrten gesondert zu berechnen.

(4) Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm gemachten Angaben zutreffend sind. Stellt sich bei der Ausführung heraus, dass die Angaben unzutreffend waren und die Leistung deshalb nicht oder nur mit Mehraufwand erbracht werden kann, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten.

§ 5 Einsatz Dritter

(1) Charge & Co ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Pflichten fachkundige Dritte einzusetzen, insbesondere Elektrofachbetriebe, Tiefbauunternehmen, Montagepartner sowie Anbieter von Backend- und Abrechnungssystemen. Charge & Co bleibt gegenüber dem Kunden Vertragspartner und verantwortlich.

(2) Charge & Co setzt für den Betrieb und die Abrechnung der Ladeinfrastruktur ein Backend-System eines Drittanbieters ein. Der Kunde wird hierüber vor Vertragsschluss informiert.

§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer sowie, soweit anfallend, zuzüglich Verpackungs-, Fracht-, Transport- und Versicherungskosten.

(2) Maßgeblich sind die im Angebot genannten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise für die Ausführung innerhalb der üblichen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag zwischen 7:00 und 17:00 Uhr. Leistungen außerhalb dieser Zeiten werden mit den jeweils gültigen Zuschlägen berechnet.

(3) Bei Aufträgen über Errichtungsleistungen ist Charge & Co berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt folgender Zahlungsplan: 30 Prozent bei Auftragserteilung, 60 Prozent bei Lieferung der Hardware, 10 Prozent nach Abnahme.

(4) Charge & Co ist berechtigt, die Ausführung von der vorherigen Zahlung der ersten Rate abhängig zu machen.

(5) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Rechnungen werden in Textform per E-Mail an die vom Kunden benannte Adresse übermittelt.

(6) Bei Zahlungsverzug ist Charge & Co berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(7) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist Charge & Co nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückzuhalten. Bei Betriebsleistungen nach § 20 gilt § 20 Abs. 10.

(8) Werden Charge & Co nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zweifelhaft erscheinen lassen, ist Charge & Co berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8 Termine, Verzögerungen, Höhere Gewalt

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Die Einhaltung von Terminen setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nach § 4 rechtzeitig und vollständig erfüllt hat und alle erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und Netzbetreiberfreigaben vorliegen.

(3) Charge & Co haftet nicht für Verzögerungen, die auf Umständen beruhen, die Charge & Co nicht zu vertreten hat. Dazu zählen insbesondere Verzögerungen bei der Herstellung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses durch den Netzbetreiber, Verzögerungen bei behördlichen Genehmigungen sowie nicht rechtzeitige Vorleistungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter.

(4) Ereignisse höherer Gewalt befreien die Parteien für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Epidemien und behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Energie- und Rohstoffmangel, Störungen der Lieferketten, Cyberangriffe sowie Transport- und Betriebsstörungen, die Charge & Co oder ihre Vorlieferanten betreffen und nicht vorhersehbar oder abwendbar waren.

(5) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.

§ 9 Haftung

(1) Charge & Co haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Charge & Co, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Charge & Co haftet ferner unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Charge & Co der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Die Haftung nach Absatz 3 ist je Schadensfall der Höhe nach begrenzt auf 1.000.000 Euro. Dies entspricht der Deckungssumme der von Charge & Co unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherung

(5) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere haftet Charge & Co bei leichter Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Nutzungsausfall von Fahrzeugen oder Ladepunkten sowie für mittelbare Schäden und Folgeschäden.

(6) Soweit Charge & Co für Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung haftet, die auf einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses beruhen und der Netzbetreiber insoweit als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist, gelten die Haftungsregelungen des § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) entsprechend.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Charge & Co sowie für Ansprüche auf Aufwendungsersatz.

(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(9) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sowie für Ansprüche wegen Mängeln an einem Bauwerk.

§ 10 Versicherung

(1) Charge & Co unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung in branchenüblichem Umfang und weist deren Bestehen auf Anforderung nach.

(2) Die Versicherung der zu errichtenden Anlage gegen Diebstahl, Vandalismus, Feuer und Elementarschäden ab Lieferung auf das Grundstück des Kunden obliegt dem Kunden.

§ 11 Referenznennung

(1) Charge & Co ist berechtigt, das durchgeführte Projekt unter Nennung des Kunden und unter Verwendung des Unternehmenslogos des Kunden als Referenz auf ihrer Website, in Präsentationen und in Vertriebsunterlagen zu nennen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.

(2) Die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen des Standorts sowie von Angaben zu Ladepunktzahlen, Projektzeiträumen und Betriebsergebnissen erfolgt nur nach vorheriger Freigabe durch den Kunden in Textform.

(3) Der Kunde kann eine erteilte Freigabe mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Bereits gedruckte Unterlagen bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach vertraulich sind, vertraulich und verwenden sie nur für Zwecke des Vertrages.

(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind.

(3) Die Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Vertrages fort.

§ 13 Datenschutz

(1) Charge & Co verarbeitet personenbezogene Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Soweit Charge & Co im Rahmen des Betriebs oder der Abrechnung personenbezogene Daten von Nutzern der Ladeinfrastruktur im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm benannten Nutzer über die Verarbeitung ihrer Ladedaten informiert sind.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist, soweit nicht die Ausführung an einem bestimmten Standort geschuldet ist, der Sitz von Charge & Co.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Berlin. Charge & Co ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(5) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen Zustimmung von Charge & Co in Textform.

(6) Charge & Co ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

B. Besondere Bedingungen

§ 15 Lieferung und Verkauf von Ladeinfrastruktur

(1) Die geschuldete Beschaffenheit der Ladeinfrastruktur richtet sich ausschließlich nach der Leistungsbeschreibung im Angebot und den Produktdatenblättern des Herstellers. Öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstige Werbeaussagen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.

(2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an den Kunden oder an eine vom Kunden benannte Stelle übergeben oder, bei vereinbartem Versand, dem Transporteur übergeben wurde. Wird die Ware im Rahmen eines Errichtungsauftrags geliefert, geht die Gefahr mit Anlieferung am Ausführungsort über.

(3) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von Charge & Co (Vorbehaltsware).

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an Charge & Co ab; Charge & Co nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

(5) Wird die Vorbehaltsware mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer beweglichen Sache verbunden, in ein Grundstück eingebracht oder in eine räumliche Beziehung hierzu gebracht, so erfolgt dies ausschließlich zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne der §§ 95, 97 BGB. Der Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt.

(6) Ist der Kunde nicht Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Vorbehaltsware errichtet wird, hat er den Grundstückseigentümer vor Ausführung über den bestehenden Eigentumsvorbehalt zu informieren und dies Charge & Co auf Verlangen nachzuweisen.

(7) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Kunde Charge & Co unverzüglich zu unterrichten und die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

(8) Charge & Co gibt Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt.

(9) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung in Textform zu rügen. Unterbleibt die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. § 377 HGB bleibt im Übrigen unberührt.

(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen beträgt zwei Jahre ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Ansprüche nach § 9 Abs. 1 und 2, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 445b BGB bleiben unberührt.

(11) Gewährt der Hersteller der gelieferten Ladeinfrastruktur eine eigene Garantie, tritt Charge & Co dem Kunden die ihr gegen den Hersteller zustehenden Garantieansprüche ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an. Die Garantiebedingungen des Herstellers werden dem Kunden mit der Dokumentation übergeben. Die Garantie des Herstellers besteht neben den Mängelansprüchen gegen Charge & Co und schränkt diese nicht ein.

(12) Macht der Kunde Mängelansprüche gegen Charge & Co geltend, ist Charge & Co berechtigt, zunächst die Abwicklung über die Herstellergarantie zu verlangen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und die Mängelbeseitigung dadurch nicht verzögert wird.

(13) Ladeinfrastruktur ist Elektro- und Elektronikgerät im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Der Kunde ist bei gewerblicher Nutzung für die ordnungsgemäße Entsorgung am Ende der Nutzungsdauer verantwortlich, soweit nicht abweichend vereinbart. Charge & Co bietet die Rücknahme gegen gesonderte Vergütung an.

§ 16 Beratung, Standortanalyse und Planung

(1) Charge & Co erbringt Beratungs- und Planungsleistungen nach den anerkannten Regeln der Technik auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen. Eine Prüfung der vom Kunden gemachten Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit schuldet Charge & Co nicht.

(2) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst die Planung keine Genehmigungsplanung, keine statischen Nachweise, keine brandschutztechnischen Nachweise und keine Ausschreibungsunterlagen im Sinne der HOAI.

(3) Charge & Co schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Amortisationsrechnungen und Verbrauchsprognosen beruhen auf Annahmen und Erfahrungswerten und stellen keine Zusicherung dar.

(4) An den im Rahmen der Planung erstellten Unterlagen, Konzepten und Zeichnungen behält sich Charge & Co sämtliche Rechte vor. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für das jeweilige Projekt. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere zur Einholung von Konkurrenzangeboten, bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.

(5) Eine Erstprüfung des Standorts erfolgt unentgeltlich. Erteilt der Kunde im Anschluss keinen Auftrag, entsteht kein Vergütungsanspruch. Eine darüber hinausgehende, gesondert beauftragte Planung wird nach dem vereinbarten Honorar vergütet, auch wenn die Umsetzung anschließend nicht beauftragt wird.

§ 17 Förderprüfung und Antragstellung

(1) Charge & Co prüft auf Wunsch, welche Förderprogramme für das Vorhaben des Kunden in Betracht kommen, und unterstützt bei der Vorbereitung und Einreichung der Antragsunterlagen.

(2) Charge & Co schuldet die sorgfältige Prüfung und Vorbereitung, nicht jedoch die Bewilligung einer Förderung. Ein bestimmter Förderbetrag wird nicht zugesagt.

(3) Maßgeblich sind ausschließlich die jeweilige Förderrichtlinie, der Förderaufruf und der Bewilligungsbescheid. Förderprogramme können geändert, ausgesetzt, vorzeitig geschlossen oder erschöpft werden.

(4) Der Kunde ist Antragsteller. Er stellt die erforderlichen Unterlagen und Nachweise rechtzeitig bereit und erteilt, soweit erforderlich, eine Vollmacht in Textform.

(5) Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass bei zahlreichen Förderprogrammen mit dem Vorhaben vor Bewilligung nicht begonnen werden darf und bereits geschlossene Liefer- oder Leistungsverträge die Förderfähigkeit ausschließen können. Beauftragt der Kunde die Ausführung gleichwohl vor Bewilligung, geschieht dies auf sein Risiko.

(6) Die Förderprüfung erfolgt unentgeltlich. Die Antragstellung und die Erstellung des Verwendungsnachweises erfolgen gegen die im Angebot ausgewiesene Vergütung, soweit sie nicht ausdrücklich als im Auftrag enthalten bezeichnet sind.

§ 18 Errichtung, Montage und Inbetriebnahme

(1) Charge & Co erbringt die Errichtungsleistungen durch eigene Mitarbeiter oder durch fachkundige Nachunternehmer. Die Leistungen umfassen die im Angebot beschriebenen Arbeiten, insbesondere Montage, elektrischen Anschluss, Konfiguration, Funktionsprüfung und Inbetriebnahme.

(2) Der Kunde stellt die erforderlichen Vorleistungen nach § 4 her. Er steht dafür ein, dass Untergrund, Wand, Fundament und vorhandene Elektroinstallation für die vorgesehene Ladeinfrastruktur geeignet sind und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(3) Kann die Ausführung zum vereinbarten Termin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, vereinbaren die Parteien einen neuen Termin. Charge & Co ist berechtigt, den Mehraufwand einschließlich vergeblicher Anfahrt, Wartezeiten und Personalkosten beauftragter Unternehmen nach den jeweils gültigen Sätzen zu berechnen.

(4) Nach Abschluss der Arbeiten nehmen die Parteien die Leistung gemeinsam ab. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, in dem etwaige Mängel festgehalten werden. Das Protokoll wird von beiden Parteien unterzeichnet.

(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Im Protokoll festgehaltene Mängel beseitigt Charge & Co innerhalb angemessener Frist.

(6) Erklärt der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anzeige der Fertigstellung und benennt er innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel in Textform, gilt die Leistung als abgenommen. Charge & Co wird den Kunden mit der Fertigstellungsanzeige auf diese Rechtsfolge hinweisen.

(7) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Ladeinfrastruktur in Gebrauch nimmt.

(8) Bei Aufträgen über mehrere Standorte erfolgt die Abnahme je Standort. Die Vergütung für den jeweiligen Standort wird mit dessen Abnahme fällig.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Errichtungsleistungen beträgt zwei Jahre ab Abnahme. Bei Arbeiten bei einem Bauwerk, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung des Bauwerks besteht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren.

(10) Charge & Co übergibt dem Kunden nach der Abnahme die Dokumentation einschließlich Prüfprotokoll, Konfigurationsübersicht und Herstellerunterlagen und weist den vom Kunden benannten Ansprechpartner in die Bedienung ein.

§ 19 Netzanschluss und behördliche Anzeigen

(1) Die Anzeige der Inbetriebnahme von Ladeeinrichtungen gegenüber dem Netzbetreiber nach § 19 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung sowie, bei einer Anschlussleistung von mehr als 12 kVA, die Einholung der Zustimmung des Netzbetreibers obliegen dem Kunden. Charge & Co übernimmt diese Aufgaben nur, wenn dies im Angebot ausdrücklich als Leistung ausgewiesen ist.

(2) Der Kunde weist Charge & Co die erfolgte Anzeige und, soweit erforderlich, die Zustimmung des Netzbetreibers spätestens zum vereinbarten Ausführungstermin nach.

(3) Liegt die erforderliche Zustimmung des Netzbetreibers zum Ausführungstermin nicht vor, installiert Charge & Co die Ladeinfrastruktur mit einer auf 12 kVA begrenzten Leistung. Eine spätere Anhebung erfolgt nach Vorliegen der Zustimmung gegen gesonderte Vergütung.

(4) Die Herstellung oder Ertüchtigung des Netzanschlusses selbst ist Leistung des Netzbetreibers und nicht Gegenstand des Vertrages. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Kunde und rechnet sie unmittelbar mit dem Netzbetreiber ab.

(5) Meldepflichten nach der Ladesäulenverordnung sowie Registrierungspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur bei öffentlich zugänglichen Ladepunkten obliegen dem Betreiber der Ladeinfrastruktur. Wer Betreiber ist, legen die Parteien im Angebot fest.

§ 20 Betrieb, Nutzerverwaltung und Abrechnung

(1) Charge & Co betreibt die Ladeinfrastruktur des Kunden im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs. Wer Betreiber im Sinne der Ladesäulenverordnung ist, legen die Parteien im Angebot ausdrücklich fest.

(2) Der Betriebsvertrag hat eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten ab Inbetriebnahme. Er verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Charge & Co überwacht die Ladepunkte im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs, verwaltet Nutzergruppen, Zugangsmittel und Tarife und stellt die Abrechnungsdaten bereit.

(5) Die Verfügbarkeit der Ladeinfrastruktur steht unter dem Vorbehalt der technischen Verfügbarkeit. Einschränkungen können sich insbesondere ergeben aus Störungen des Netz- oder Messstellenbetriebs, Unterbrechungen der Stromversorgung, Störungen der Datenverbindung, Wartungsarbeiten, Eingriffen Dritter sowie Vandalismus. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit wird nicht geschuldet, soweit nicht gesondert vereinbart.

(6) Die an einem Ladepunkt tatsächlich verfügbare Ladeleistung ist von der gleichzeitigen Auslastung weiterer Ladepunkte und der verfügbaren Anschlussleistung abhängig. Bei aktivem Lastmanagement wird die verfügbare Leistung auf die angeschlossenen Fahrzeuge verteilt. Eine bestimmte Ladeleistung je Ladevorgang oder ein bestimmter Ladezustand zu einem bestimmten Zeitpunkt wird nicht geschuldet.

(7) Verändern sich die Beschaffungskosten für den an der Ladeinfrastruktur abgegebenen Strom, ist Charge & Co berechtigt, die vereinbarten Entgelte höchstens einmal je Kalenderjahr entsprechend anzupassen. Die Anpassung wird dem Kunden mit einer Frist von sechs Wochen in Textform angekündigt und erläutert. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu.

(8) Von Dritten vereinnahmte Ladeentgelte rechnet Charge & Co monatlich ab und kehrt den dem Kunden zustehenden Anteil abzüglich der vereinbarten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats aus.

(9) Das Risiko des Zahlungsausfalls von Ladenden trägt der Kunde. Nicht realisierbare Forderungen werden dem Kunden bei der nächsten Abrechnung in Abzug gebracht. Charge & Co verfolgt offene Forderungen im üblichen Umfang.

(10) Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Entgelte trotz Mahnung und angemessener Nachfrist in Verzug, ist Charge & Co berechtigt, die Nutzerverwaltung und die Abrechnungsfunktionen bis zum Ausgleich auszusetzen. Die Sicherheit der Anlage bleibt hiervon unberührt.

(11) Die Abrechnung der Ladevorgänge erfolgt auf Grundlage mess- und eichrechtskonform erfasster Werte, soweit die eingesetzte Hardware dies unterstützt. Der Kunde erhält zu jeder Abrechnung eine Aufstellung der einzelnen Ladevorgänge.

(12) Bei Beendigung des Vertrages stellt Charge & Co dem Kunden die im Backend gespeicherten Bestands- und Abrechnungsdaten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zur Verfügung und unterstützt die Übertragung auf ein anderes System gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand. Die Mitwirkung endet drei Monate nach Vertragsende.

§ 21 Service und Wartung

(1) Service- und Wartungsleistungen erbringt Charge & Co nur, soweit sie gesondert vereinbart sind. Umfang, Erreichbarkeit, Reaktionszeiten und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder einer gesonderten Servicevereinbarung.

(2) Ohne eine solche Vereinbarung schuldet Charge & Co keine Überwachung, keine Entstörung und keine Wartung der Ladeinfrastruktur. Einzelne Serviceeinsätze werden auf Anforderung nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen erbracht.

(3) Ist die Durchführung wiederkehrender Prüfungen, insbesondere nach DGUV Vorschrift 3, vereinbart, führt Charge & Co diese in den vorgesehenen Intervallen durch und dokumentiert das Ergebnis. Ohne entsprechende Vereinbarung obliegt die Einhaltung der Prüfpflichten dem Betreiber der Anlage.

(4) Charge & Co behebt Störungen nach Möglichkeit aus der Ferne. Ist ein Einsatz vor Ort erforderlich, erfolgt dieser im Rahmen der vereinbarten Servicevereinbarung, andernfalls nach Aufwand.

(5) Nicht von einer Servicevereinbarung erfasst sind, soweit nicht ausdrücklich aufgenommen: Beseitigung von Schäden durch Vandalismus, Unfall, höhere Gewalt, unsachgemäße Bedienung oder Eingriffe Dritter, Schäden an der kundenseitigen Elektroinstallation, Austausch von Verschleißteilen sowie Störungen, die auf Netz-, Internet- oder Mobilfunkausfällen beruhen. Solche Leistungen werden nach Aufwand berechnet.

(6) Stellt sich nach einer Störungsmeldung heraus, dass keine Störung der von Charge & Co betreuten Komponenten vorlag, ist Charge & Co berechtigt, den entstandenen Aufwand zu berechnen.

§ 22 Übernahme bestehender Ladeinfrastruktur

(1) Vor der Übernahme bestehender Ladeinfrastruktur prüft Charge & Co die technische Kompatibilität der vorhandenen Hardware, deren Anbindungsfähigkeit sowie den Zustand der Anlage und erstellt eine Einschätzung zur Übernahmefähigkeit.

(2) Die Erstprüfung erfolgt unentgeltlich. Sie stellt keine Zusicherung dar, dass eine Übernahme technisch oder wirtschaftlich möglich ist.

(3) Charge & Co übernimmt keine Verantwortung für den Zustand der Anlage vor dem vereinbarten Übernahmezeitpunkt, für Mängel der Errichtung durch Dritte, für fehlende oder unvollständige Dokumentation sowie für Verbindlichkeiten aus Verträgen mit dem bisherigen Betreiber.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übertragung der Anlage berechtigt ist, bestehende Verträge mit dem bisherigen Betreiber wirksam beendet sind oder beendet werden und die für den Weiterbetrieb erforderlichen Zugänge und Daten zur Verfügung stehen.

(5) Die Übertragung von Nutzer-, Lade- und Abrechnungsdaten aus dem bisherigen System erfolgt, soweit diese verfügbar und technisch übertragbar sind. Eine Vollständigkeit der Daten kann nicht zugesagt werden.

(6) Die Umstellung wird mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbrechung des Ladebetriebs geplant. Eine unterbrechungsfreie Umstellung wird nicht geschuldet.

(7) Ergibt sich nach Beauftragung, dass wesentliche Teile der Anlage technisch nicht übernommen werden können, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Ladepunkte zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

§ 23 Vertragsdokumente

(1) Bestandteil des Vertrages sind neben diesen AGB das Angebot von Charge & Co einschließlich Leistungsbeschreibung sowie, soweit vereinbart, die Servicevereinbarung und der Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

(2) Charge & Co ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für künftige Verträge zu ändern. Für laufende Dauerschuldverhältnisse werden Änderungen dem Kunden mit einer Frist von sechs Wochen in Textform angekündigt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang, gelten die Änderungen als angenommen. Auf die Bedeutung des Schweigens wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

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